geschäftmacher,
auch
geschäftmächer,
der
;
-s/–
.
›Erblasser, Autor eines Testamentes‹; tropisch auch ›Schreiber‹ sowie ›Testator eines Testamentes‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1 (s. v. , V., 6), , .

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
96, 21
(
Worms
1499
):
das der testator odr geschefftmacher todes abgangen sy.
Ebd.
203, 5
:
DEr oder die in einem testame͂t oder letsten willen erben benãt sindt. soͤllen in einem iar nach abgang des geschefftmechers dasselb geschefft vßrichten.
Ebd.
204, 11
:
WAnn ein vatter oder ander geschefftmecher syn habe vnd güter messigt vnd bestimt [...] vnd daruff verteilt vnder syn Erben. das sol von den Erben gehalten werden.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
viller loblicher testament untertruckung die sich an zweifel nach absterben der gescheftmacher teglich begeben hetten.