geschäftmacher,
auch
geschäftmächer,
der
;-s/–
.›Erblasser, Autor eines Testamentes‹; tropisch auch ›Schreiber‹ sowie ›Testator eines Testamentes‹;
Belegblock:
das der testator odr geschefftmacher todes abgangen sy.
Ebd.
203, 5
: DEr oder die in einem testame͂t oder letsten willen erben benãt sindt. soͤllen in einem iar nach abgang des geschefftmechers dasselb geschefft vßrichten.
Ebd.
204, 11
: WAnn ein vatter oder ander geschefftmecher syn habe vnd güter messigt vnd bestimt [...] vnd daruff verteilt vnder syn Erben. das sol von den Erben gehalten werden.
viller loblicher testament untertruckung die sich an zweifel nach absterben der gescheftmacher teglich begeben hetten.