gemeindsman,
der
;
–/gemeindsleute
.
›Mitglied einer Gemeinde, zu einer Gemeinde Gehörender‹;
vgl.  23.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
107, 12
(
rhfrk.
,
1569
):
haben die vier dorfschaften dem [...] hoeschgraben [...] zu eröffnen. Und welcher gemeindsmann sein ihn vorgezeichnete rutenmaß nicht gebührend außhebt, der solle 2 pfund heller straff erlegen.
Ebd.
214, 25
(
1606
):
Deßgleichen zum 8. von denjenigen undertanen und gemeindsleuten, so ausser dem dorf oder gemeinschaft hinder frembde herrschaften ausserhalb churfürstlicher Pfaltz ziehen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 126, 30
(
schwäb.
,
1554
):
so mögen die gemaintsleüt alßdann in iren übrigen gräben, wie von altem wol zue fischen macht haben.
Ebd.
680, 12
(
1530
):
der bader würdt mit holz und anderem, wüe ein anderer gemaintsman oder söldner versehen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
die gemeinds leut, die zur oberkeit in rat genomen und merteils arme personen gewesen.