geltung,
die
.
1.
›Wiedergutmachung, Bezahlung‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
382, 4
(
Nürnb.
1484
):
Gesetze von beschedigung gezempter vnnd vngezempter Tier vnd geltung des schadens.
Ebd.
384, 2
:
von geltung des schadens an andrer lewt tiern gefugt nach zymlichem werde.
2.
›rechtliche Wirksamkeit, Geltung‹;
vgl.  5.

Belegblock:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wir setzen vnd ordne͂ welcher den andern vor vnserm Rat [...] anklagen wil vmb schulden [...] oder vmb ander sachen / die geltung vnd widergeltu͂g anrürent.
3.
›Wert einer Größe (z. B. von Zahlen)‹;
vgl.  6.

Belegblock:

M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
Astronomisch numeriren oder zehlen / ist anders nichts / als schreiben und außsprechen den werth und geltung der Astronomischen zahlen.
Astronomische Zahlen von einander ziehen oder subtrahiren ist / die reye einer kleineren Astronomischen Zahl / von einer / dem werth / oder geltung nach groͤsseren abziehen.