geäcker,
das
;
-s/–
;
Kollektivbildung mit
ge-
zu .
›eichel- und bucheckernbesätes Waldstück zur Schweineweidung‹;
Syntagmen:
das geäcker
(Subj.)
geraten
.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1653
):
ist die gemaind Aufhaußen berechtiget, wan das geäcker gerathet, mit ihren schweinen in daßselbe in den Würtenbergischen vorst zu treiben wohin sie wollen.
Ebd. (
schwäb.
,
1643
):
Wan im gemeindholtz ein göecker gerath, darf ein gemeindsman soviel alß der ander schwein darein schlagen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 7, 37
(
schwäb.
,
1563
):
So sollen auch die vorstleut ob dem alten verpott [...] ernstlich halten, auch die ordnungen mit brechung deß wilden ops, klauben der aicheln und besuchung des geäckers.