erbteufe,
die
.›bergrechtlich vorgeschriebene Mindesttiefe, die ein Erbstollen erreichen muss, um die vollen Rechte zu erlangen‹;
Omd.; Fachtexte des Bergwesens.
Belegblock:
das er, der stollner, die gebuhrliche erbteufe abwegen laße durch den geschwornen margscheider.
Ebd.
119, 8
: Ein iczlicher erbstollen hat seine vierung und es mag ihme ein ander stollen [...] sein neunthes und vierten pfenning, soferne ehr sein erbteufe hat, nicht nehmen.
Philup Schmidt mit seinem sone [...] haben sich vorwilliget, so di stollener siben lochter in ire mossen einbrengen werden vor di erbteife, wollen si den stollenern das neuhende geben.