erbteufe,
die
.
›bergrechtlich vorgeschriebene Mindesttiefe, die ein Erbstollen erreichen muss, um die vollen Rechte zu erlangen‹;
zu , vgl.  1.
Omd.; Fachtexte des Bergwesens.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
117, 27
(
omd.
,
1548
):
das er, der stollner, die gebuhrliche erbteufe abwegen laße durch den geschwornen margscheider.
Ebd.
119, 8
:
Ein iczlicher erbstollen hat seine vierung und es mag ihme ein ander stollen [...] sein neunthes und vierten pfenning, soferne ehr sein erbteufe hat, nicht nehmen.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
228, 6
(
osächs.
,
1555
):
Philup Schmidt mit seinem sone [...] haben sich vorwilliget, so di stollener siben lochter in ire mossen einbrengen werden vor di erbteife, wollen si den stollenern das neuhende geben.
Löscher, a. a. O.
116, 16
;
Rwb  f.