erb|losung,
die
.
›durch Bezahlung eines Betrages erfolgende Herauslösung eines Erbes aus seinen rechtlichen Bindungen‹;
zu ,
1
 4; vgl. (
das
1.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
Wann ain guet verkauft würdt usserhalb deß flecken, so soll der verkeufer seinen freunden, die gerechtigkeit darzue haben, daß die güeter ein zinß mit einander geben oder erblosung were, dieselbigen losung verkünden.