eheschuld,
die
.
›gegenseitige Verpflichtung der Ehepartner zu ordnungsgemäßer Eheführung‹;
speziell: ›Verpflichtung zur ehelichen Sexualität (mit dem Ziel, Kinder zu zeugen)‹; zu (
die
2.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
Kan aber die metze abbitten, das sie bey dem ersten muge bleyben, [...], ßonst gehe der gehorsam fur unnd fur, foddere eheschuld.
Ebd. (
1529
/
30
):
aber sie ist nicht sein Eheweib, denn sie hat kein recht noch macht, als ein Eheweib die Eheschuld von yhm zu foddern. Jch wil der fahr geschweigen, das man ein weib zwingt zum man yns bette, die Ehepflicht zu leisten und doch keine zu foddern, [...] Jch wil doch hie mit getroͤstet [...] haben alle, die ynn solchen gewissen des heimlichen verloͤbnis halben durch Bapst, Bisschoff, [...] verwirret sind, das sie [...], lassen das heimlich verloͤbnis nichts sein und halten sich nach der offentlichen Ehe zu samen wie rechte Eheleute on alle schew und furcht des Ehebruchs, es sey mit foddern odder leisten die eheschuld.
Ders., WA Bibel (
1523
):
Verkeufft jemand seine Tochter zur magd, So sol sie nicht ausgehen wie die Knechte. Gefellet sie aber jrem Herrn nicht, vnd wil jr nicht zur Ehe helffen, so sol er sie zu loͤsen geben, Aber vnter ein frembd Volck sie zuuerkeuffen hat er nicht macht, weil er sie verschmehet hat. Vertrawet er sie aber seinem Son, so sol er Tochterrecht an jr thun. Gibt er jm aber ein andere, so sol er jr an jrem Futter, Decke vnd Eheschuld nicht abbrechen. Thut er diese drey nicht, so sol sie frey ausgehen, on Loͤsegeld.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Eheschuld / maritalis congressus. Die Eheschuld forderen.