ehepflicht,
die
;
-Ø/–
.
›eheliche Sexualität; Verpflichtung von Eheleuten zum Beischlaf‹; in 1 Beleg auch allgemein: ›mit einer Verheiratung verbundene Verpflichtung‹;
zu (
die
2,  4.
Seit dem 16. Jh.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. .
Syntagmen:
die e. fordern / geben / leisten / verbieten, mit jm. brauchen
;
die e. geschehen
;
der e
. (Gen.obj.)
achten, sich der e. halben
[wie]
halten
;
jn. zu der e. begeren
.
Wortbildungen:
ehepflichtung
.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
das keyn ehepflicht on sund geschicht, aber gott verschonet yhr auß gnaden darumb, das der ehliche orden seyn werck ist.
Hie unterricht S. Paulus die eheleutt, wie sie sich gegennander halten sollen der ehepflicht halben, und nennet es eyn schuldige willfart. Schuldig ists, und soll doch mit willen geschehen.
Ebd. (
1528
):
[Vom Tuͤrcken] Der gemeine man achtet auch keiner ehepflicht, Nemen weiber und stossens aus, wie sie wollen.
Ebd. (
1544
):
wen sie in reiczt zur lieb und zur ehepflichtung, so ers thet, so wer er ein ehebrecher.
Ebd. (
1536
):
[die Bisschoven] wolten denselben [denen, so fur der Weihe Weiber hatten genomen] die Ehepflicht auch verbieten mit jren eigen Weibern. Er [Paphnutius] aber riet, man solts nicht thun und sprach, Es were auch keuschheit, so ein Man mit seiner Ehefrauen die Ehepflicht brauchte.
Sachs (
Nürnb.
1562
):
Begehr jhr [weschhafftiges weib] nicht zu der ehepflicht; | Es gereuht doch dich.
Vgl. ferner s. v. .