complieren,
V.;
aus
lat.
complēre
›anfüllen, vollenden‹
(
Georges
1, 1352
).
›etw. vervollständigen‹; in Rechtstexten speziell: ›etw. (Akten) durch Ergänzung der Protokolle sowie durch Numerierung der Schriften vollständig machen‹; auch abwertend: ›ausfüllen, verbringen, vergeuden‹.
Bedeutungsverwandte:
 1a; 5,  1, .
Syntagmen:
die zeit, das posteriorum c.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
83, 11
(
Mainz
1555
):
setzen wir, daß fürhin die acta, in denen auf geringe bescheydt alleyn beschlossen, in der cantzley fürderlich compliert [...] werden.
Ebd.
114, 11
:
soll der verwalter darob sein, daß nach eynem jeden gerichtßtag alßbald die acta und derselben prothocollen [...] compliert [...] werden.
Jörg, Salat. Reformationschr.
396, 24
(
halem.
,
1534
/
5
):
wann das [original] compliertt / und gegen den buͤchern zuͦ Baden collacionert wurd man sich dann des halb wyter beraaten.
Sudhoff, Paracelsus (
1537
/
41
):
das der apotheker mit denselbigen simplicibus und compositis versorgt sei, mit denen das recept complirt sol und muß werden.
Laufs, a. a. O.
118, 20
;
Rot
296
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß .