complieren,
V.;
›etw. vervollständigen‹; in Rechtstexten speziell: ›etw. (Akten) durch Ergänzung der Protokolle sowie durch Numerierung der Schriften vollständig machen‹; auch abwertend: ›ausfüllen, verbringen, vergeuden‹.
Syntagmen:
die zeit, das posteriorum c.
Belegblock:
setzen wir, daß fürhin die acta, in denen auf geringe bescheydt alleyn beschlossen, in der cantzley fürderlich compliert [...] werden.
Ebd.
114, 11
: soll der verwalter darob sein, daß nach eynem jeden gerichtßtag alßbald die acta und derselben prothocollen [...] compliert [...] werden.
wann das [original] compliertt / und gegen den buͤchern zuͦ Baden collacionert wurd man sich dann des halb wyter beraaten.
das der apotheker mit denselbigen simplicibus und compositis versorgt sei, mit denen das recept complirt sol und muß werden.