burgenrecht,
das
.
›für Bürgen geltendes Recht‹;
zu  1, (
das
5.

Belegblock:

Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
304, 16
(
nobd.
,
1504
):
Ob auch der vor und nachgemelten burgen einer oder sie bede mit tod abgingen, von lande furen oder burgenrecht zu tun unvermoglich wurden.
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 124
;