brauhof,
der
.
›zum Brauen berechtigtes Haus‹; dann auch ›Brauereigehöft‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
61, 18
(
preuß.
,
1487
):
Im brawhoeff: 5 kessel cleyn und grosz und 1 kesselhoken und 1 gropen.
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
25, 2
(
nböhm.
,
1552
):
weyter sal er neben der gemeine so viel ein ander gertener, oder sonst eyn ander gemeine man, der keynen brewhoff hat, zu thuen verpflicht seyn.
Preuss. Wb. (Z)
1, 775
.