brauherre,
der
;
–/-n
.
›Inhaber des Braurechts, Bierbrauer‹; dann auch ›mit der Aufsicht über die Bierbrauer beauftragtes Mitglied des Stadtrates‹;
zu  1,  7.

Belegblock:

Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
53, 21
(
osächs.
,
1542
/
70
):
nachdem das unordentliche bierschenken den burgern und breuherren eine zeit hero zu merklichem vorderbe hette mugen geraichen.
Ebd.
56, 30
:
so wolle auch ein jeder und bevorn die breuhern inen selbst mit zu guete bedacht sein, zu gelegener zeit an korn und mehel einen zimlichen gueten vorrat in seine behausung zu vorschaffen.