bebusemen,
V.
›js. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Genossenschaft, Familie behaupten und rechtsgültig beweisen‹; metonymisch: ›(gegenüber den Genossenschaftszugehörigen sein Dienstrecht) beweisen‹.
Syntagmen
den armen man, das dienstrecht b
; oft refl.: sich b
.