belinien,
V.
›seine Verwandtschaftsnähe, Zugehörigkeit zu einer Familienlinie beweisen‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mfrk.
,
1532
; Hs. 
v. 1642
):
so einer [...] auswendig were, vnd keme wiederumb in zwein und sechzig jaren vnd konde sich beboesemen oder belinien, dass er ein rechter erbe were.
Ebd. (
mfrk.
, o. J.):
wanne der arm man vber hondert jahr wieder queme vnd sich beylilien
[!]
kundt, soll man in zu seinem erbe lassen kommen.