banrecht,
das
.
1.
›Rechtsordnung, Rechtsgrundlage des Bannwesens‹;
zu
2
 1.

Belegblock:

Altmann, Wind. Denkw. (
wmd.
,
um 1440
):
indem datent sie ein somme lúts in den banne zü Menz, diewile sie in gütlichen tagen worent, aber sie enhetten der personen nie kein geladen noch gemant, also bannrecht ist.
2.
›Befugnis zur Ausübung eines Monopols (z. B. beim Backen oder Mahlen) oder Alleinnutzungsrechts‹;
zu
2
 10.
Syntagmen:
das b. erkaufen.

Belegblock: