bündig,
Adj.
›treffend, bindend, verbindlich‹;
zu  14.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
247, 28
(
Worms
1499
):
So setzen und ordenen wir das solich geding vmb das es zu vil gemein oder wytleüffig ist nit bündig vnd von keinem wert gehalten.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1640
):
soll dieser [contract] ein halbes iahr vor ausgang der mittung aufzukündigen bindieg sein.
Jörg, Salat. Reformationschr.
386, 10
(
halem.
,
1534
/
5
):
Unnd jst gedachter doctores Fabers und Murners schryben / der maas starck / gruntlich / und bindig / jetzt schimpff / dann ernst / das mich daran rüwt.
Schnyder, Qu. Zürcher Wirtsch.
687, 17
(
halem.
,
1468
):
búndigy tůch machen, die núnhundert faͤden und nit minder haben soͤllent.