anhändigen,
V.
›jm. etw. (z. B. Geld, Schriftstücke) überreichen, übergeben, aushändigen‹; ütr.: ›jm. (einen Gruß) überbringen‹.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  8.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
welicher ducaten dem urbars ambtmann [...] in ansehung soll zur peßrung angehendigt und fur aigenthomb werden.
Ebd. (
1561
):
der [vertrag] [...] mit aigner hant unterschriben, zuegestelt und angehendigt worden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 17. Jh.
):
wann die wahlen ordenlich ergangen, solche aufs papier bringen und der hochen und mehrer oberkeit der herrschaft Garsch anhändigen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
8, 19
(
mslow. inseldt.
,
1608
):
śoll er deśwegen śeinen Revers, einem Erśamen Rath, gegen dem procuratorie anhenndigen.
˹Ütr.: Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
Mutter ich fall dir heut zu Fuß,| Opffer dir auff den Ehrengruß, | Den dir gnaͤdigst hat gesendet, | Angehendet, vnd vollendet | Durch ein Himmelischen Bott, | Der ewig vnbegreifflich Gott
˺.
Winter, a. a. O. ;
Grothausmann, a. a. O.
162, 17
.