abtreiber,
der
;
-/-Ø.
1.
›Vollzieher der Abmeierung, der den bisherigen Besitzer zum Verlassen des Grundbesitztums zwingt‹;
zu  1 in spezialisierter Verwendung; vgl. .

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 3 (
mfrk.
, o. J.):
ein auslendischer rechter abtreiber, der bei seinem aid behalten kan, das er den beschehenen kauf nit gewust hat, der sol jahr und tag frist haben.
2.
›Hüttenmann, der das Blei auf dem Treibherd vom Werksilber scheidet‹;

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1503
):
Wyr haben auch vorordent sechs abtreyber, die sunderlich dorzcu vorordent sein, daruber auch keyn ander abzcutreybenn sich undterstehenn soll.