abtrift,
die
;
-Ø/-.
›Abmeierung des bisherigen Besitzers vom Grundbesitztum durch einen 1; zu 1 in spezialisierter Verwendung.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 3 (
mfrk.
, o. J.):
abtrift belangend, wan einer dem andern ein kauf thut, es seie haus hof [...], so sol der negste erb der abtrift mechtig sein.