tadelhaft,
Adj.
1.
›fehlerhaft, unzulänglich‹;
zu .
Bedeutungsverwandte:
; vgl. .

Belegblock:

Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
19, 16
(
Frankf./M.
1626
):
Demnach vns aber selbsten beduͤnken wil / daß die Verse bey nah in gemein fliessender vnnd vngezwungener lauten / auch weniger tadelhafft oder vnrecht von spitzfindigen Gruͤbelern gescholten werden koͤnnen.
2.
von Personen: ›befähigt, Fehler oder Mängel zu finden‹;
zu .
Bedeutungsverwandte:
 12.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
203, 34
(
rhfrk.
,
1695
):
Wann bis dahero ein oder der andere gerichtsmann mit tod oder sonsten abgangen, so hat je und allwegen schultheiß und übrige des gerichts daß recht und den brauch gehabt, an des abgegangen blatz zwey andere ehrliche und tadelhafte persohnen zue erwöhlen.