probiergeld,
das
.
›Gebühr für die Prüfung des Metallgehalts von Erzen‹;
zu  1, (
das
2.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
193, 20
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Probiergelt wirdt von keinem schichtmeister in den anschnidt angenommen, er lege dan für des Gwaredins probierzettel.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 65, 16
(
md.
,
1521
):
auf welichen [probirer] allewege verkauft sal werden und ime von idem zeine sechs grossen zu probirgelt.