pflegschaft,
die
.
›Vermögensverwaltung‹;
zu  2.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Nachdem ich von ewer erber weyshait etliche pflegschaft hab, die mir dann mitsampt andern zugeordneten pflegern gepurn wöllen.
Sachs (
Nürnb.
1530
):
Sein regierung, geschefft und handel, | Verwaltung, pflegschaft, dienst und ampt | Durch jägerei er gar versaumbt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 129, 48
(
schwäb.
,
1554
):
welcher undertan oder hindersäß des spitals mit fünf pflegschaften beladen, der soll wider seinen willen keine mehr anzuenemmen schuldig sein.
Ebd.
545, 3
(
schwäb.
,
1621
):
Es sollen auch bey angeregten pflegschaften jetzigen und künftigen pflegern alle undertrünck, zechen […] allerdings abgeschafft und verpotten […] sein.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1600
):
Wie es mit den pflegschaften gehalten werden soll.
Bad. Wb.
1, 210
.