pfandbuch,
das
.
›von einer offiziellen Behörde geführtes Buch mit Pfandverschreibungen auf unbewegliche Güter‹;
zu  3,  3.

Belegblock:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
das die versatzungen, die in der statt pfandbůch beschehen, vor allen andern versatzungen […] darumb, vorgond.