narrenhaus,
das
;
meist mit Diminutivsuffix:
narrenhäuslein
.
›kleineres Gebäude, in das Personen für leichte Vergehen (unbefugtes Betreten der Stadt, leichten Diebstahl, abweichende Konfession, Trunkenheit, Schulden, Tragen von Messern u. ä.) eingesperrt wurden‹; als Metonymie: ›im
narrenhaus
verbüßte Strafe‹; ferner: ›Verwahrort für geistig Gestörte, Verhaltensauffällige‹;
vgl. (
der
34,  1.
Späteres Frnhd.; mehrfach berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
,  2, , , .
Syntagmen:
ein n. anrichten / machen
;
das n. jm. gebüren
;
j. im n. sitzen, in das n. müssen, jn. in das n. legen / nemen / sperren / setzen, jn. im n. strafen, jn. mit dem n. züchtigen
;
das öffentliche n
.

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593
/
4
):
da sich deren [bettler] etliche widerlegen und widersetzen würden, ins narren- oder hundshäusgen einsetzen.
Sachs (
Nürnb.
1553
):
Bist unsinn, so must an ein ketten | Und ins narrn-heußlein lassen spern.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
als man [...] das hochwirdig sacrament zuͦ dem grab in ain häuslin het gesetzt, gieng ain mann hinzuͦ, sprechent: ,pfue dich, Criste, was thuͦst da in dem narrenhäuslin?‘ und kert im spotlich das hinder.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Damit namen sie den gueten glaser und mit im in das narrenheusle, so uf dem platz stat und mit eisen ist vergettert.
wellt ich den fantasten ins narrenheuslin darzu gsetzt haben und iz wol lassen erküelen.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
sambt einem Kindshauß / wobey ein Seelhauß / sambt einem Narren- oder Tollenhaͤußlein.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. ;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Schib, H. Stockar
147, 18
;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 330
, Anm.;
Schles. Wb.
2, 919
.