machthansen,
pl. t.
›großtuerische Personen gehobenen, verfassungsrechtlich relevanten Standes‹; vgl.  456, im Phrasem
grosse hanse
(s. v.  1).

Belegblock:

Luther, WA (
1537
/
8
):
so wird ers
[
er
=
Gott
]
uns grossen Fürsten und Machthansen zuvor [...] anzeigen lassen.
Hampe, Nürnb. Ratsverl.
1, 491, 29
(
nobd.
,
1554
):
Auff den bericht, wess sich Jörg von Loburg für betrohliche reden sol vernemen haben lassen, ist bevolhen, sein unnd der anndern verstrickten marggräfischen machthannsen halb im Haylßpronner hof nochmals fleissig darauff zu inquiriren.
Chron. baier. Städte. Regensb. (
noobd.
,
1512
):
da fingen dy schraiigen machthansen an, wie dan der ommes thut, wen er lauffend wird, schriren überlaut über die, so der kayserlichen majestät wolten gehorsam sein.