münzfreiheit,
die
;
-Ø/–
.
›Recht zur Prägung von Geldmünzen‹; speziell: ›Recht, Silbererz frei von Verkaufsbindungen vermünzen zu dürfen‹ (dazu mit Differenzierungen und Wortbildungen: );
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
 4, , .

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1530
):
so soll graf Ulrich sein leben lang macht haben, so vil er silbers in die muntze zu Glatz zu vermuntzen antworten wurde, dass ime dasselbig silber noch vermog der muntzfreiheten gegen beczalung der muntzkosten an verhinderung zu vermuntzen gestadt soll werden.
Müller, Handel Paumgartner
223, 22
(
Augsb.
1551
):
[darin sie] der gedachten von Paungarten erblich wappen [...] irem stand nach, auch pfennig und haller mit geprech nach irem ansehen [...] schlagen und münzen lassen sollten, [...]: Und uns die getreuen Hans Georg und David Baumgartner, [...] zu erkennen geben, daß sie sich solcher münzfreiheit jetzt gebrauchen, dieweil aber vermög der freiheit nur einer aus ihnen münzen, darzu sie auch in irer herrschaft noch keine münzstat aufgerichtet haben, [...], so haben sie gebeten, die münzfreiheit zu declarieren und auf sie beide zu erstrecken.