münzrecht,
das
;
-es/–
.
›Münzrecht, Befugnis, Geldmünzen herzustellen und in Umlauf zu setzen‹;
zu
1
 4, (
das
6.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
 4, , .

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
4, 74, 26
(
preuß.
,
1453
):
Dorboben [der munczenmeister] mit eyme ungehorten newen montzrechte [...] die lewte beswert, uszwuchert und zu nichte macht [...], so das umb seins benumbten montzrechtes und wuchers wille der hamer nydderlegt.
Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1477
):
und verschreiben yn das auch funffczehn jar nach gebunge dieses brives muntzerechtes frie zu habene in crafft dieses selbigen brives.