lehenware,
lehenwäre,
die
;
Herkunft des Gw zu
mhd.
wër, were
›Gewährung‹
(; f. s. v.
Wahre
,
Währe
I; II).
– Im
Rwb nahezu ausschließlich für das Nd. belegt
; im eigenen Material nur Belege aus dem Omd.
– Zur Sache:
Hrg
2, 1752
.
1.
›Verfügungsrecht über ein Lehen, Patronatsrecht‹;
zu (
das
2.
Syntagmen:
die l. über etw. haben
.

Belegblock:

Haltaus
1234
;
Rwb (a. 
1489
).
2.
›dem Lehensherren bei der Belehnung oder der Veränderung des Lehensgutes zu zahlende Abgabe (z. B. Anfallsgeld, Handlohn usw.)‹;
zu (
das
2.
Syntagmen:
die l. fordern, hoch treiben; etw. auf die l. legen, etw. zu(r) l. geben
.

Belegblock:

Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1471
):
Der voit sal uff dem molnhofe personlich wohnen, seine eigene koste haben, [...] alle zcinsze, renthe, pechte, lehenwar und ander gerechtickeit zu dem hofe und ampte gehorende, auch alle bruche von gerichte und ungerichte gefallende furdern.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
gnediger herr, wen es umb 4 oder 5 tausentf. zu thun were, das der rath die eueren gnaden lege uff die lehnware, als der rath euer gnaden vorfahren auch geligen hat.
ich Marcus Spittendorff hatte zwo pfannen in dem Deutzschen Borne [...], und gab 9 r. fl. zur lehnware unde 3 mittel groschen zu schreyben.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
das ime Urban das so nicht zu lehnwer, sunder zu puß gegeben habe.
Hertel, a. a. O. ;
Haltaus
1235
;