klag(s)weise,
Adv.
›in der Form einer gerichtlichen Klage‹;
zu  2.
Obd.
Syntagmen:
jn. k. beschuldigen, etw. k. anbringen / fürbringen; in k. einfüren / erzälen / reden / stehen
.

Belegblock:

v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
wo sie klagsweis bringt für mich, | Das du wolst etwas weigern dich.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1558
):
wurde unser hohe und unvermeidenliche notturft erfordern [...] solches alles [...] der rö. kay. mt. [...] wider gemelten probst clagsweis underthenigist fürzuͤbringen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
n. 1618
, Hs.
1681
):
da aber ainer wass vür beschwerung clagweiss fürgebrungen häte, das solches mit beschaidenheit bescheche.
Pfeiffer, Frk.-bay. Landfr.
229, 36
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 323
.