herrenbrüchte,
die
;
–/-n
.
›an die Herrschaft zu zahlende Geldstrafe‹;
vgl.  678, .

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1624
/
31
, Hs.
18. Jh.
):
Der herr ist reich gnug, bedarf euer breuchten nit, herrnbruchten entfuhrt man nicht.