herbstlon,
der
.
›Lohn für Arbeiten im Herbst, speziell für die Weinlese, auch für das Viehhüten‹;
vgl.  13.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 624, 28
(
schwäb.
,
1672
):
wan ein viech, es seye jung oder alt, vierzehen tag vor Jacobi under daß viech geschlagen oder getrieben würdet, so solle es den früelinglohn geben, wan es aber vierzehen tag nach Jacobi darunder getrieben würdet, so ist es den herbstlohn zue geben schuldig.