helfgeld,
das
.
in der Rechtssprache: ›Gerichtsgebühr, Abgabe an den Richter für gerichtliche Hilfe‹; wohl auch allgemeiner: ›Entgelt für eine Hilfeleistung‹;
zu  4.
Gehäuft osächs. belegt.

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1479
):
weme auch uff clage ader anforderung [...] eyns gastgerichts not sein wirdt, der sal dem richter allein VI groschen und zcu helffgelt II groschen allein gebin.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Von helfegelde zu geben nach gewonheit der gerichte.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
152, 1
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wer hilf wider einen andern begert und haben wil, wo die summa geldes oder schulden unter 100 fl ist, der sal den gerichten allemal von einem gulden 6₰ zu helfgelde zu geben vorpflichtet sein.
Kisch, a. a. O. ;
Berthold u. a., a. a. O.
151, 21
;