heiratsvermächt,
das
.›Vereinbarung über die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse anläßlich einer Eheschließung (besonders zugunsten der Ehefrau)‹;
Belegblock:
Was der Wittib nach Absterben ires Hauswierts über ier Heuratsvermächt noch weitter ervolgen thuet.
von erst sollen vor menniklich zuegelassen werden die hausfrauen und wittiben mit ieren heiradtvermächt.
Vnd iśt śolhes heurathsvermecht mit eines Erwuͤrdigen Raths verwilligung auf beider Parthey begeren ins Protocol herein Verśchribn worden.