hausgulden,
der
.
›Abgabe für ein Wohnhaus‹; zu  2, (
der
).

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 16. Jh.
):
Deßgleichen soll auch ain ietweder gesessener jährlichen zu rechter weil und zeit nach der herrschaft bevelch sein steuer, hausgulden und ander herrngült dem richter und seinen geschworenen unwaigerlich bezallen.