gemeindsteil,
der
.
›der jm. zustehende Anteil am Besitz einer Gemeinde‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 789, 22
(
schwäb.
,
1607
):
das er uber seinen gebierenden gemaindstail daß wenigest holz, reiß oder buschlen aus der herrschaft und gemaind hölzeren hawen, graben oder nemmen understehn wurde.