brachen,
V.
›einen Acker in den Zustand der Brache bringen, umbrechen, pflügen‹;
zu  1.
Wortbildungen:
brachung
.

Belegblock:

Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1504
):
der untghain sullen alle die leenlude schaetzdienst, brachens, wachens fri sin dem abt van Bruwilre.
Sie sollen auch das artland zu rechten zeiten thuin brachen, sturtzen, misten, sehen.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1567
):
Das kornvelt das mussen die von Meckesheim erstlich brochen.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
51, 13
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Ein pflug kann einen tag einen acker sturzen, brachen, rühren und zur sath pflügen.
Ebd.
52, 28
:
Was gutte acker sein, die sollen umb Joannis alle gebraacht sein.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1480
):
man sol auch nün fürohin järlich nit brachen dann bis acht tag vor Pfingsten, alsdann mag man anheben zů brachen.
Löffler, Columella/Österreicher (
schwäb.
,
1491
):
Ob aber das ertreich licht ist, so wirt die juchart gebrachott mit zwain tag wercken.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1499
):
wann man den acker paw thut, es seie prachen, falgen ald die letzten oͮr, das dem rechten beschee.
Menge, Laufenb. Reg.
450, 6
(Hs. ˹
nalem.
,
um 1470
˺):
Ich prache mein acker mit dem pflůg.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
766, 26
(
halem.
,
1678
/
88
):
Wer seine acher biß auff den h. pfingst-tag noch nit brachet haben wurde [...] soll neben dem halben guldi bůß dieselbigen noch verlohren haben.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1482
):
es soll nienant ohne erlaubnuß und außzaigung deß marktrichters auf der gemain pauen, prachen.
Ebd. (
m/soobd.
,
E. 15. Jh.
):
ainen tag nach dem snidt zu prachen.