bergfreiheit,
die
;
-Ø/
auch
.
1.
›vom Landesherrn verliehenes Recht auf freie Ausübung des Bergbaus und damit verbundene Vorrechte der Gewerken‹;
vgl.
1
 3.
Zur Sache: .
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
jm. eine b. geben / zulassen
;
der b. geniessen
;
jn. mit einer b. versehen
;
gemeine / genossene / gewönliche b
.;
archiv / verleihung der b
.;
unschädlich der b
.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1513
):
doruber wir inen etliche bergfreiet zugelossen.
Ebd. (
1528
):
Und wollen in und sie dobei [...] gnediglich schutzen und aller bergfraiheit geniessen [...] lassen.
Ebd. (
1531
):
Demnach wir zu [...] gedey der Bergwerge [...] die gewerken aldoselbst mit einer gemeinen bergfreiheit vorsehen.
Ebd. (
1667
):
ein ordentl. ambthaus [...], worinnen nicht allein die archiva der bergfreiheiten [...] aufgehoben.
2.
›Weinbergbezirk, der einer besonderen Rechtsregelung unterliegt‹;
zu
1
 10.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1592
):
Vermerket die perkfreiheiten so meinem genedigen herrn zuegehört.