beiständerei,
die
.
›Anwaltstätigkeit vor Gericht‹;

Belegblock:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1634
):
das fürthin keiner sich in einicherley beystendery oder vogty ohne erkantnus des grichts instellen sölli.
Ders., Zivilr. Bern (
halem.
,
1697
):
Erstlichen sollind allein regimentsvechige ehrliche burger zu dießen fürsprechereyen zugelaßen, und alle die jenigen, so sich deß procurierens und der beyständereyen annemmen, darvon außgeschloßen sein.