behuldigen,
V.
›(z. B. eine Stadt) einem wechselseitigen Vertragsverhältnis unterwerfen; jn. zu etw. verpflichten‹.

Belegblock:

Rauwolf. Raiß  ([
Lauingen
]
1582
):
wie vest die Statt Roschella were / ob sie der Koͤnig mit gewalt eingenom̃en / oder sie behuldigt hette.