batzenhaus,
das
.
›kleines ländliches Haus; geringes Wirtshaus‹;
vgl.  4.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1643
):
waß ganz und halb baurn, lehner und söldner oder batzenheußlin sein.
Der pfarrer, ein ganzer paur und jeder müller darf einer acht, ein halbbaur sechs, ein lehner so zu bauen fünf und ein söldner oder batzenheüßlin drey schaff halten.