batze,
(schweiz. selten:)
betze,
der
;
–/-n
;
sowohl
Kluge/S.
1989, 64
wie
Pfeifer, Etym. Wb. d. Dt.
1993, 105
nehmen für Bedeutung 1 und 2 etymologische Identität an;
vgl. dazu sowie zur Identifizierung von
batze
mit
bez
›Bär‹ auch das .
1.
›Haufen, Klumpen weicher Masse‹.
Bedeutungsverwandte:
 1.
Syntagmen:
jn. einen verderbten b. nennen; b. der sünde
.

Belegblock:

Fischer, Folz. Reimp. 
18, 60
(
Nürnb.
um 1520
):
Offt pleybt gestriges krawcz ein pacz | Unten in eim hafen.
Harsdoerffer. Trichter 2, 
122
.
2.
möglicherweise ›Stümperei‹; in diesem Falle am ehesten an 1 anschließbar.

Belegblock:

Mayer, Folz. Meisterl.  (
nobd.
,
v. 1496
):
Ob einß kunst sey ein grosßer pacz, | Allß er leicht selber schacz.
3.
›Tagelöhner, Gelegenheitsarbeiter‹ (vgl. : ›Schelte der Vornehmen gegen Handwerksgesellen‹, mit Zuordnung der Wortverwendung zu
batze
1; so ebenfalls ).

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
1, 327, 26
(
md.
,
1589
):
gingen groisse kosten druff, dan jedermail moist man zwien mannen oder batzen am Malsbuchel zwelf albus zu tragen geben.
4.
›Batzen, Scheidemünze von landschaftlich verschiedenem Wert‹.
Zur Sache:
Verdenhalven, Alte Maße [...]
1968, 18
;
Kahnt u. a., Alte Maße [...]
1987, 33
 f.
Phraseme:
jm. fält ein bäzlein ins auge
›jm. fällt unverdient etw. zu‹.
Syntagmen:
einen / den b. münzen / fordern / entlehenen / nemen / stelen / verspielen / ausfüren / ausgeben, jm. einen b. geben / schenken / abgewinnen
;
b.
(Subj.)
etw.
[einen Betrag]
gelten
;
für einen b. etw.
[einen Betrag]
rechnen
;
etw. auf einen b. wert schätzen, etw. gilt über einen b., jn. mit
[einer Anzahl]
b. besolden
;
alter / neuer / geringer / guter / halber / foller b.
Wortbildungen:
batzenvogt
›Verwalter des Ertrags einer besonderen Einkaufsgebühr‹ (seit 1685),
batzenring
›ringartiges Gebäck im Wert von 1 Batzen‹ (a. 1645),
batzenschlag
›Münzfuß für den Batzen‹.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh. 
63, 43
(
rhfrk.
,
1628
):
So der allmendsgebüttel denen hirten zuesammen gebeut, […], ist ihme ein jeder hirt einen batzen zue geben schuldig.
Sachs (
Nürnb.
1533
):
Dieweil ich nechten eym reuters-knaben | Hab sieben batzen abgewonnen.
Als man den tisch nun decket ab, | Ein ieder gast zwen batzen gab.
Boner, Urk. Aarau 
717, 4
(
halem.
,
1520
):
dar zů einem pfister […] als fil als zechen betzen […] gestolen hab.
Bächtold, N. Manuel. Abl.
113, 39
(
halem.
,
1525
):
Bicht’ s und rüw und gib ein petzen oder zechen.
Welti, Stadtr. Bern  (
halem.
,
1526
):
sol vff soͤlichen brutloͤuffenn […] niemand mer gabenn dann dry betzenn.
Jörg, Salat. Reformationschr.
831, 26
(
halem.
,
1534
/
5
):
soballd man us zog / gallt zů stund j f[iertel] kernen xvj batzen.
Roder, Stadtr. Villingen  (
önalem.
,
1622
):
so der organist bei einer hochzeit die orgel schlecht, soll ihme der hochzeiter drei batzen oder das mahl und dem orgeltretter ain batzen geben.
Müller, Welthandelsbr.
306, 11
(
schwäb.
,
1535
):
namlich 56 grosch. flamß für 16 patzen 1 kreytzer.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
Es soll kain schuͤlmaister ainem knaben zur quattemper mer fordern dann drei patzen.
Barack, Zim. Chron.  (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Damit hett schenk Eberhart schon bezallt und war im aber ain betzlin (also hett er ein sprüchwort) in ain aug gefallen.
Hats [schloss] der Pfalz, dero das petzlin, wie man sprücht, ins aug gefallen, erkauft.
Diehl, Dreytw. Essl. Chron. (
schwäb.
,
1548
):
Im selben jar gallt ein leieb brott 8 ₰ und ein pfund schmalltz ein batzenn.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1576
):
wann der bittel einen ergreift mit eim karren über ein wüßen […] fahren, der gibt zue ruegung zween kreützer und einer mit eim wagen ein batzen.
Ebd. (
1568
):
demselbigen soll nit mer alß ein patz für seine zerung gegeben werden.
Memminger Chron. (
Ulm
1660
):
Es werden aber vor einen Bazen nur 14. pf. gerechnet.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Batz / kompt her von betz / ursulo […]. Schweitzer batz / Vrsatus Helueticus ursi typum gerit […]. Prov. Ein kron durch alle Welt / Mehr denn ein batzen gelt.
Kollnig, a. a. O.
209, 43
;
228, 43
;
Schmidt, Frankf. Zunfturk. ; ; ;
Skála, Egerer Urgichtenb.
73, 13
;
126, 6
;
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 107, 4
;
125, 16
;
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 4, 8
;
5, 21
;
Sudhoff, Paracelsus ;
Jörg, Salat. Reformationschr.
397, 11
;
Geier, Stadtr. Überl. ; ;
Baumann, Bauernkr. Oberschw. ;
Wintterlin, a. a. O. ; ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 6, 24
;
55, 20
;
379, 20
;
753, 39
;
790, 34
;
Hauber, UB Heiligkr. ; ;
Starzer, Qu. Wien ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Mell u. a., Steir. Taid. ; ;
Dietz, Wb. Luther ;
Shess. Wb.
1, 612
;
Vorarlb. Wb.
1, 254
;
Öst. Wb.
2, 519
.
Vgl. ferner s. v.:
abdecker, abruf, ausweisen
1.