banpfenning,
der
;2
ban
9 anschließbar.1.
›bei einem Bannteiding Abgabe jedes Teilnehmers an den Richter‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. .Belegblock:
Das ander pantaiding sol jarlich [...] gehalten werden, alda sol ain burgerschaft ir gerechtigkait mit dem panpfening erlögt haben.
ain jeder angeseßener [...], es sei weib oder man, so in der gegent ist [...], sollen auf den bestimbten tag zu der pantaidung kummen [...], auch sich mit seinen panpfening dem gegentrichter vor recht und offentlicher schran erzaigen.
soll damall auch ein jeder burger sein gerechtigkait mit ainen panpfening verlegen [...] mit disen worten: der herr marktrichter woll mich darbei schuzen und hanthaben.
2.
›Gewerbeabgabe‹, lt. Glossar der Ausgabe : ›„regelmäßig wiederkehrende Abgabe, gezahlt an den Inhaber des Gerichtsbannes zur Entschädigung für den durch Exemtion verursachten Entgang von Bußgeldern“‹.Belegblock:
3.
›Akzise, Abgabe, die anläßlich von Märkten gezahlt werden mußte und der Erhaltung von öffentlichen Gebäuden diente‹.4.
›Gebühr an den Bannwart‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. .