asangen,
V.;
zu
1
.
›etw. (z. B. ein Waldstück, ein Gehölz) abbrennen, um den Boden urbar zu machen‹; in den Belegen meist subst.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2, .

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 6, 8
(
schwäb.
,
1563
):
So soll das osangen und brennen der hölzer bey zehen guldin verpotten sein.
Ebd.
326, 4
(
1603
):
alleß onsangen, daß ist feürer prennen uf den gemeinden, gehawen hölzer oder im veld, ist verbotten.
Schwäb. Wb. (a.
1536
).