anererben,
V.
›jm. erblich zufallen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
also hastu darumb dich deines von vielen deinen Voreltern also anererbten ehrlichen Namens nicht zu schämen.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
101, 33
(
1438
/
9
):
das wir im solich sein obgemeld anererbte und gekaufte gutere gnediclich geruchten zu bestetigen.