amptswein,
der
.1.
›Zulassungsgebühr in Form von Naturalien (hier Wein) für die Aufnahme in eine Zunft‹; Zur Sache:
Schoop
(s. u.) 135*.Belegblock:
dass hinfuro alle und jede auswendig Ankommende, welche des Brewerambachts hieselbst sich ernehren und dasselb gebrauchen wollen, vor Ambachtswein achtzehn Firdel, und an Gelde neun Goltgulden dem Ambacht geben sollen.
2.
›eine Buße, die in Form von Naturalien (hier Wein) an die Zünfte gezahlt wird, Zunftstrafsatz‹; Belegblock:
dass gein meister under dem schomecherambacht welche schoen er zum feilen kauf macht [...] neelen sall, noch auch durch [...] ander gesinde neelen laissen uf die boes eines halben amichtsweins.
bei straif eines ambachtsweins.
Ebd.
134
*, 41 (mit Angaben zur Sache).