abstatten,
V.
1.
›etw. abliefern; etw. (z. B. einen Schaden) vergüten, wiedergutmachen; (Dank) abstatten‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
2. H. 17. Jh.
):
allen obstechenten schaden aber solle der halter abstatten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
solle der Lamprecht [...] solchen schaden abzustatten und die benachbarten ohne schaden zu halten schuldig sein.
Ebd. (
17.
/
18. Jh.
):
auch jeder sein gebühr hievon seinem herrn an gebührendes ort stell und abstatte.
Göz. Leichabd. (
Jena
1664
):
haben Sie [...] durch gehorsame Geduld Ihren Dank abzustatten.
Wrede, Aköln. Sprachsch.
45a
;
2.
›jn. vermögensrechtlich abfinden, aussteuern‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock: