paktbürger,
der
;
–/-Ø.
›Bürger, der gegen bestimmte Bedingungen als Bürger Aufnahme gefunden hat, aber bei Zuziehung einer Einungsstrafe hinsichtlich der Sicherstellung der Buße als Fremder galt‹.

Belegblock:

Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1510
):
Ain frembder, der bussfallig würdet, muss ain bürgen haben oder nit abzugeen: Pactbürger werden in disem fall auch für frembd geachtet.