jägerrecht,
das
;
–/-e
, auch
.
1.
›Anteil des Jägers an der Jagdbeute‹ (z. B. die wertlosen Teile des Wildes, wie Hals, Haut und Unschlitt, oder ein Halsband für den Hund und ein Paar Schuhe für den Jäger);
zu  1.
Syntagmen:
das j. abstellen / ausgeben / aushauen / behalten / geben / überantworten
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 3 (
mosfrk.
,
1451
/
1606
):
sal mins heren meier rufen und sal aushauwen sin jegerrecht.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1638
):
denen jagern für ir jägerrecht wirt zuegelaßen das ingeweit.
Wopfner, Bauernkr. Tirol 
118, 21
(
tir.
,
1525
):
Aŭch das die iăgerrecht abgestelt werden […] mŏgen wir leiden.
2.
›Jagdrecht, Jagdbrauch‹;
zu  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1539
):
Desgleichen muͤssen wir auch keine Hasen noch Vogel essen, Denn die werden alle erstickt (wie das Jegerrecht mit den selben umbgehet).