gegendrecht,
das
.
›ortsübliches Recht‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1673
):
es sein heußer acker wißmatt hölzer huebrecht oder überleut, wer die in jahresfrist nicht aufnimbt von seinem richter, die seint dem gruntherrn verfahlen in jahrsfrist da·s gegentrecht ist.